STATUTEN
Jahrgängerverein 1971 Villmergen
I NAME, SITZ, DAUER UND ZWECK
Art. 1 Name, Sitz und Dauer
Unter dem Namen „Jahrgängerverein 1971“ besteht mit Sitz in Villmergen (AG) auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit sowie die Förderung des Kontaktes unter den Mitgliedern. Zur Erreichung dieses Zweckes kann er gesellschaftliche oder kulturelle Anlässe organisieren oder daran teilnehmen und alle mit dem Gesellschaftszweck direkt oder indirekt in Verbindung stehenden Geschäfte vornehmen. Ziel des Vereines ist insbesondere die Organisation des „Güggen“ im Jahr 2021.
II MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Mitglieder
Mitglieder sind Personen des Jahrganges 1971 mit Wohnsitz in Villmergen sowie ehemalige, auswärts wohnende Klassenkameradinnen und -kameraden, welche in Villmergen die Schule mit dem Jahrgang 1971 besucht haben.
Art. 4 Neutralität bezüglich Politik und Konfession
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 5 Austritt
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Frist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III FINANZEN
Art. 6 Mitgliederbeiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages von
CHF 50.– verpflichtet. Mitglieder, welche 2 Jahre keinen Beitrag leisten, werden nach einer Mahnung aus dem Verein ausgeschlossen.
Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge und durch freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft.
Art. 7 Verwendung
Die Mitgliederbeiträge und das Vereinsvermögen allgemein werden zur Förderung und Erreichung des Vereinszweckes eingesetzt.
Art. 8 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 9 Anspruch auf das Vereinsvermögen
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
IV ORGANISATION
Art. 10 Die Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung (Vereinsversammlung)
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevisoren
1. Mitgliederversammlung
Art. 11 Einberufung, Stimm- und Wahlrecht
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und umfasst sämtliche Mitglieder.
Die zeitliche Einberufung der Mitgliederversammlung liegt im Ermessen des Vorstandes, wobei mindestens alle fünf Jahre eine Mitgliederversammlung stattzufinden hat.
Art. 12 Teilnahme
Die Teilnahme ist für alle Mitglieder Ehrensache. Die Einladung erfolgt schriftlich durch Brief oder Email.
Art. 13 Beschlüsse
Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit dem absoluten Mehr der Stimmenden gefasst.
Art. 14 Befugnisse
Die Befugnisse der Mitgliederversammlung ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Vorstand
Art. 15 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus:
-
Präsidentin/Präsident
-
Kassiererin/Kassier
-
1 oder mehrere Beisitzerinnen/Beisitzer
(welchen besondere Aufgaben übertragen werden können)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 16 Beschlüsse
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentenin / dem Präsident der Stich-entscheid zu.
Art. 17 Befugnisse
Der Vorstand versammelt sich zur Sitzung je nach Notwendigkeit. Er besitzt die Kompetenz, jährlich Anschaffungen in der Höhe von CHF 500.– von sich aus zu tätigen.
3. Rechnungsrevisoren
Art. 18 Anzahl
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren zur Prüfung der Jahresrechnung. Die Rechnungsrevisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie geben der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag über die Rechnung.
V STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art. 19 Beschlüsse
Beschlüsse über die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Art. 20 Auflösung
Findet die Auflösung des Jahrgängervereins 1971 statt, ist das vorhandene Vermögen einer wohltätigen Institution zu überweisen.
VI VERWEIS AUF GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
Soweit in diesen Statuten keine oder keine anders lautenden Regelungen getroffen worden sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Verein.
VII INKRAFTTRETEN
Diese Statuten treten durch die Genehmigung der Gründungsversammlung sofort in Kraft.
Beschlossen an der Gründungsversammlung vom 27. Februar 2008.
Villmergen, 27. Februar 2008
Esther Huber-Koch
Präsidentin
Franziska Strebel-Koch
Kassier