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STATUTEN

Jahrgängerverein 1971 Villmergen

I NAME, SITZ, DAUER UND ZWECK

 

 

Art. 1 Name, Sitz und Dauer


Unter dem Namen „Jahrgängerverein 1971“ besteht mit Sitz in Villmergen (AG) auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

Art. 2 Zweck


Der Verein bezweckt die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit sowie die Förderung des Kontaktes unter den Mitgliedern. Zur Erreichung dieses Zweckes kann er gesellschaftliche oder kulturelle Anlässe organisieren oder daran teilnehmen und alle mit dem Gesellschaftszweck direkt oder indirekt in Ver­bindung stehenden Geschäfte vornehmen. Ziel des Vereines ist insbesondere die Organisation des „Güggen“ im Jahr 2021.

 

 

II MITGLIEDSCHAFT

 

 

Art. 3 Mitglieder


Mitglieder sind Personen des Jahrganges 1971 mit Wohnsitz in Villmergen sowie ehemalige, auswärts wohnende Klassenkameradinnen und -kameraden, welche in Villmergen die Schule mit dem Jahrgang 1971 besucht haben.

 

Art. 4 Neutralität bezüglich Politik und Konfession


Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 5 Austritt


Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Frist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen.


Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

III FINANZEN

 

 

Art. 6 Mitgliederbeiträge


Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages von 
CHF 50.– verpflichtet. Mitglieder, welche 2 Jahre keinen Beitrag leisten, werden nach einer Mahnung aus dem Verein ausgeschlossen. 

 

Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge und durch freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft.

 

Art. 7 Verwendung


Die Mitgliederbeiträge und das Vereinsvermögen allgemein werden zur Förderung und Erreichung des Vereinszweckes eingesetzt.

 

Art. 8 Haftung


Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 9 Anspruch auf das Vereinsvermögen


Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

 

 

IV ORGANISATION

 

 

Art. 10 Die Organe des Vereins sind


1. Die Mitgliederversammlung (Vereinsversammlung)

2. Der Vorstand

3. Die Rechnungsrevisoren

 


1. Mitgliederversammlung

 

Art. 11 Einberufung, Stimm- und Wahlrecht


Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und umfasst sämtliche Mitglieder.


Die zeitliche Einberufung der Mitgliederversammlung liegt im Ermessen des Vorstandes, wobei mindestens alle fünf Jahre eine Mitgliederversammlung stattzufinden hat.

 

Art. 12 Teilnahme


Die Teilnahme ist für alle Mitglieder Ehrensache. Die Einladung erfolgt schriftlich durch Brief oder Email.

 

Art. 13 Beschlüsse


Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.


Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit dem absoluten Mehr der Stimmenden gefasst.

 

Art. 14 Befugnisse


Die Befugnisse der Mitgliederversammlung ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.

 


2. Vorstand

 

Art. 15 Zusammensetzung


Der Vorstand besteht aus:

  • Präsidentin/Präsident

  • Kassiererin/Kassier

  • 1 oder mehrere Beisitzerinnen/Beisitzer

(welchen besondere Aufgaben übertragen werden können)


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

Art. 16 Beschlüsse


Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentenin / dem Präsident der Stich-entscheid zu.

 

Art. 17 Befugnisse


Der Vorstand versammelt sich zur Sitzung je nach Notwendigkeit. Er besitzt die Kompetenz, jährlich Anschaffungen in der Höhe von CHF 500.– von sich aus zu tätigen.

 

 

3. Rechnungsrevisoren

 

Art. 18 Anzahl


Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren zur Prüfung der Jahresrechnung. Die Rechnungsrevisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie geben der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag über die Rechnung.

 

 

V STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

 

 

Art. 19 Beschlüsse


Beschlüsse über die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

Art. 20 Auflösung


Findet die Auflösung des Jahrgängervereins 1971 statt, ist das vorhandene Vermögen einer wohltätigen Institution zu überweisen.

 

 

VI VERWEIS AUF GESETZLICHE BESTIMMUNGEN


Soweit in diesen Statuten keine oder keine anders lautenden Regelungen getroffen worden sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Verein.

 

 

VII INKRAFTTRETEN


Diese Statuten treten durch die Genehmigung der Gründungsversammlung sofort in Kraft.

 

Beschlossen an der Gründungsversammlung vom 27. Februar 2008.

 

Villmergen, 27. Februar 2008

Esther Huber-Koch 

Präsidentin 

 

Franziska Strebel-Koch

Kassier

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